Einzel-Coaching

Patientenverfügung

Sie möchten …

  • Ihre vorhandene Patientenverfügung in Zukunft vor dem Erneuern selbst überprüfen können
  • mit dem Dokument auch für Pflegebedürftigkeit im Alter vorsorgen
  • Angehörige gerne über Ihre Wünsche informieren, aber wie führt man dieses „unangenehme“ Gespräch, und Sie wollen
  • sicher sein, dass Ihr Wille umgesetzt wird, wenn die Zeit gekommen sein wird
  • oder Sie möchten erst eine Patientenverfügung erstellen

weil …

  • Sie als Pflegefall nicht künstlich am Leben erhalten werden wollen;
  • Sie selbst entscheiden möchten (fremde Ärzte sollen nicht entscheiden dürfen, und Ihre Angehörigen sollen nicht entscheiden müssen);
  • Sie Ärzten und Angehörigen Rechtssicherheit geben wollen;
  • Sie nicht wollen, was das BGH Urteil XII ZB 107/18 zeigt: Obwohl die Betroffene eine bindende Patientenverfügung hatte, wurde sie mehr als 10 Jahre lang gegen ihren Willen über eine PEG-Sonde ernährt.

Einzel-Coaching zu Patientenverfügung hilft Ihnen weiter

Patientenverfügung Rechtsnormen

Deutschland 

  • 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Österreich

  • § 2 (1) Patientenverfügungsgesetz: Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist. Das österreichische Gesetz unterscheidet zwischen „verbindlicher“ und „anderer“ Patientenverfügung.

Schweiz

  • Art. 370-373 ZGB: Mit der Patientenverfügung können Personen regeln, welche medizinischen Maßnahmen – sollten sie urteilsunfähig werden – getroffen werden dürfen und welche nicht.

aus meiner langjährigen Erfahrung als Arzt und Gerichtsgutachter

  • Ist man zum Zeitpunkt einer Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig, dann entscheidet nur, wer durch eine Vorsorgevollmacht oder durch eine Betreuungsverfügung dazu berechtigt ist.
  • Sind Patientenverfügung und Vorsorgevoll­macht nicht auffindbar oder nicht vorhanden, haben Angehörige (selbst Kinder und Ehepartner) kein automatisches Vertretungsrecht. Dann bestimmt das Gericht den gesetzlichen Vertreter.
  • Viele Patientenverfügungen sind ungültig, weil sie nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen (die abgelehnte Maßnahme ist nicht konkret benannt oder die aktuelle Situation trifft nicht zu). Eine Patientenverfügung darf aber zu Recht keinen Platz für Interpretationen lassen.
  • Patientenverfügungen können meist nicht zu dem Zeitpunkt vorgelegt werden, wann man sie braucht.

TIPPS ZUR PATIENTENVERFÜGUNG

  • Mit PFLEGEFALLTOOL zur eigenen Meinung finden, seine vorhandene Patientenverfügung überprüfen und seinen Willen festigen.
  • Mit PFLEGEFALLTOOL die Entscheidungsfindung optimieren – ohne medizinische Vorkenntnisse. Das eigene Gefühl mit dem personalisiert berechneten Ergebnis vergleichen, ob man eine Maßnahme wirklich ablehnen sollte. Stimmen Gefühl und berechnetes Ergebnis überein, dann kann man das PDF mit seiner Unterschrift zur Patientenverfügung machen.
  • PFLEGEFALLTOOL bietet auch eine mögliche Antwort auf die Problematik der Pflegebedürftigkeit im Alter. Denn viele Medikamente wirken im Alter als lebensverlängernde Maßnahme.
  • Eine Berechnung mit PFLEGEFALLTOOL kann der rote Faden für das Gespräch mit Angehörigen sein. Geben Sie bei PFLEGEFALLTOOL den Code „FACULTAS“ ein und lernen Sie die Anwendung kostenlos kennen.

Patientenverfügung und DAS NEUE ALTER

Ab dem Ende des aktiven Erwerbslebens durchleben wird DAS NEUE ALTER. Es kann 30 oder auch 40 Jahre dauern. Anders ausgedrückt: DAS NEUE ALTER kann 1/4 bis die Hälfte der Gesamtlebenszeit betragen. Je nachdem in welchem Alter man es beginnt und wie lange man lebt.

In diesem NEUEN ALTER muss man heute gar nicht mehr alt, gebrechlich, kränkelnd oder gar pflegebedürftig sein. Dennoch gibt es aus altersmedizinischer Sicht einige wichtige Ratschläge.

Man kann sie entlang des Entstehens einer Patientenverfügung ablesen. Aber natürlich nicht, wenn man nur einen Text formulieren lässt und diesen mit Patientenverfügung übertitelt.

Erfahren Sie im Coaching, was sich hinter einer echten Patientenverfügung alles verbirgt.

Patientenverfügung und Religion

Medizinische Maßnahmen abzulehnen, das ist eine höchstpersönliche Entscheidung, ebenso wie das Errichten einer Patientenverfügung ein höchstpersönliches Recht ist.

In diesem Sinn hat auch die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema Patientenverfügung Stellung bezogen (vgl. Broschüre).

Papst Franziskus schreibt in einem Grußwort an die Teilnehmer einer internationalen Konferenz zum Lebensende, dass todkranke Menschen nicht „um jeden Preis“ medizinisch behandelt werden sollen. Es sei moralisch vertretbar, auf therapeutische Mittel zu verzichten oder diese einzustellen, wenn sie in keinem Verhältnis zum erhofften Ergebnis stünden. Es gehe in solchen Fällen nicht darum, den Tod herbeizuführen, sondern zu akzeptieren, dass man ihn nicht verhindern kann. (Quelle: http://de.radiovaticana.va)

Patientenverfügung und Sterbehilfe

Dr. med. Margula ist ein Fürsprecher, den Mut und Willen aufzubringen, sich schon frühzeitig mit dem eigenen Lebensende auseinanderzusetzen. Er ist zutiefst von einem Recht auf natürliches Sterben als Teil des Lebens überzeugt, ein Lebensende – ohne dass Medizin versucht die Natur zu stören oder aufzuhalten.

So sehr er für Straffreiheit des assistierten Suizids plädiert, so klar ist seine Ablehnung der aktiven Sterbehilfe.

In diesem Spannungsfeld formuliert Dr. Margula lebensbejahend die Chancen einer Patientenverfügung nach dem gewachsenen und gefestigten, eigenen Willen des Patienten.

Der schlimmste Fehler

Zu glauben, mit dem Errichten des Dokuments ist alles geregelt. Man muss die Verfügung regelmäßig überprüfen, aktualisieren und erneuern sowie mit Angehörigen über seine Wünsche sprechen.