Herabstufung von Pflegegeld

An die Volksanwaltschaft

Zu Ihrer Pressemitteilung OTS 0037 vom 2.5.22 (Bürgeranwalt ORF, 30.4.22) sei Folgendes festgestellt:

  1. Die Regeln, mit denen die Höhe des Pflegegeldes (die Pflegestufe) festgelegt werden, zielen nicht auf körperliche oder auf psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen ab, sondern ausschließlich auf den konkreten Betreuungs- und Hilfsbedarf u.zw. unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit. (§ 1 BPGG)
  2. Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzudecken; es stellt jedoch nur einen Beitrag zur Finanzierung der Pflegeleistungen dar [§ 1 BPGG, Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 28].
  3. Dissimulation von PatientInnen (auch bei dementiellen Erkrankungen) ist ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, die Einstufungsgutachten nach dem BPGG erstellen, wohl bekannt.
  4. Die Forderung des Hr. Volksanwalt Achitz, dass die PV besser auf die Spezialisierung der Gutachter*innen schauen müsse, erhebt den unberechtigten Vorwurf, dass Entscheidungsträger ihrer Verpflichtung zur Schulung von Gutachterärzt*innen nicht nachkämen [Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 760 – 762] vgl. https://www.oebak.at/pflegegeldeinstufung/.
  5. Pflegegeldgutachter*innen kennen die Verpflichtung und kommen dieser auch nach, während der Befundaufnahmen Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu ermöglichen und diese anzuhören. [Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 763]. In dem in der Sendung Bürgeranwalt geschilderten Fall, legte der Gatte der Betroffenen aber offenbar keinen Wert darauf, während der Begutachtung anwesend zu sein und den Gutachter mit notwendigen Zusatzinformationen zu unterstützen.
  6. Ad Einstufungsverordnung: Die Stundenwerte für Hilfen sind Fixwerte § 2 Abs 3 EinstV. Richt- und Mindestwerte für Betreuungsaufwand sind ebenfalls nach § 4 BPGG geregelt [Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 342-345].
  7. Die Ausführungen in Abs. 2 der Pressemitteilung diskriminieren ÄrztInnen für Allgemeinmedizin. Sie sprechen den für die PVA werkvertraglich tätigen Gutachterärzt*innen sowie den in der PVA tätigen Oberbegutachter*innen im Vergleich zu Pflegefachkräften sogar die Fähigkeit ab, richtige (vollständige und schlüssige) Einstufungsgutachten nach dem BPGG erstellen zu können.

Es ist nicht Unvermögen von Gutachterärzt*innen für Allgemeinmedizin, wenn ein korrektes, nach der geltenden Einstufungsverordnung bzw. nach dem aktuellen Konsensuspapier erstelltes Kalkül nicht den Wunschvorstellungen von PflegegeldwerberInnen entspricht.

Vielleicht halten sich Angehörige des Pflegedienstes nicht an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften, sondern sie legen den Pflegebedarf gefälliger Weise nach Gutdünken („großzügig“) fest.

Erst wenn die Wünsche bzw. Forderungen des Herrn Volksanwalt (z.B. andere Bewertung von demenziellen Erkrankungen) in ein neues Gesetz gegossen sein werden, wird es unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch Allgemeinärzt*innen möglich sein, andere Gutachten zu erstellen.

Hilfe mit Altersmedizin

Viele Menschen die hierher gefunden haben suchen nach einer Lösung, um im Alter aktiv, fit, agil und vor allem glücklich und zufrieden zu sein. Ich verkaufe aber keine Anleitung zum Jungbleiben, die es ja gar nicht gibt.

Ich kann auch niemandem seine Arbeit abnehmen. Für die eigene Gesundheit und für sein Wohlbefinden muss jeder selbst sorgen.

Und selbst „anti-aging“ ist nicht mein Anspruch.

Mein Ziel ist es, Alternden und Angehörigen zu helfen, mit der Realität bestens zurecht zu kommen und damit glücklich zu sein.

Chancen – die uns höhere Lebenserwartung bietet – besser nützen, und damit verbundene Herausforderungen besser meistern.

Das gelingt, indem man der Wahrheit ist Gesicht blickt. Nicht aber durch den Versuch die Realität zu verzerren oder unseriösen Versprechungen zu folgen.

Bei geriatrischer Rehabilitation nach einem Schlaganfall war es nie das unrealistische Behandlungsziel einem halbseitig Gelähmten wieder eine Sportlerwade anzutrainieren. Vielmehr galt es, PatientInnen und ihrer Umwelt beizubringen, mit der verbliebenen Behinderung bestens zurecht zu kommen.

Das Prinzip setze ich auch im Umgang mit ALTERN & ALTSEIN ein.

Sprechen wir darüber im kostenlosen Erstgespräch.

VfGH kippt § 78 StGB (2. Fall)

Mit dem Urteil G 139/2019 vom 11.12.2020 hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass ein generelles, ausnahmsloses Verbot von Beihilfe zum Suizid verfassungswidrig ist. Zugleich hat der VfGH dem Gesetzgeber 1 Jahr Zeit gegeben, um das österreichische Strafgesetzbuch diesbezüglich zu ändern.

Die österreichische Richterzeitung hat in der aktuellen Ausgabe 01-02/21 meinen Beitrag „Selbstbestimmung am Lebensende – Sterbehilfe aus ärztlicher Sicht“ veröffentlicht. Sowohl die Titelseite des Heftes als auch den Beitrag selbst können Sie hier downloaden.

Corona und Patientenverfügung

Corona hat gezeigt wie wichtig es ist, seine Patientenverfügung selbst überprüfen und erneuern zu können. Besonders, wenn jemand in seinem Dokument „künstliche Beatmung“ ablehnt.

Wie überprüfe ich aber, ob es richtig ist, bei Corona „künstliche Beatmung“ abzulehnen? Dabei hilft Pflegefall-Tool, die Ergänzung zur Patientenverfügung.

Zu jeder Maßnahme, die Du in Deiner Patientenverfügung ablehnst, kannst Du in der online-Anwendung https://www.pflegefall-tool.at Fragen nach einem multiple choice system beantworten. Daraus berechnet ein Algorithmus einen eindeutigen Ergebnis­vorschlag, den Du mit Deiner gefühlsmäßig getroffenen Entscheidung vergleichen kannst. Zugleich erkennst Du, was bei Deiner Patientenverfügung für Dich – und nicht für andere (z.B. für behandelnde Ärzte, Angehörige, Bevollmächtigte etc.) – wichtig ist.

Pflegefall-Tool beruht auf geriatrischem know-how – sowohl was Fragen und Antworten aber auch was den Algorithmus betrifft. Der Ergebnisvorschlag ist deshalb für ältere Menschen ein anderer, als für junge Menschen, die ihre familiäre, berufliche und finanzielle Zukunft erst aufbauen.

Corona – Risikogruppe 65+

Die Gefahr, sich mit Covid19 zu infizieren, wird leider auch morgen noch nicht gebannt sein. Also werden sich besonders ältere Menschen noch länger die Frage stellen, ob sie an ihrer Patientenverfügung etwas ändern sollen. Personen über 65 gelten ja bei Infektionen mit dem Corona-Virus als DIE Risikogruppe.

Aber auch abgesehen von Corona. 65+ Jährige überprüfen ihre Patientenverfügung häufiger und nach anderen Kriterien als junge Menschen.

Entweder weil sie an Krankheiten leiden, die nicht mehr gebessert oder geheilt werden können und sie deshalb nicht jahrelang auf fremde Hilfe angewiesen sein wollen. Oder weil sie – auch ohne Corona – schon öfter daran gedacht haben, nicht ewig leben zu können. Sei es, weil sie ihr Leben nicht im Spital und schon gar nicht auf einer Intensivstation beenden wollen, nachdem sie dort einige Wochen erfolglos behandelt wurden, sondern lieber – palliativ begleitet – in der gewohnten Umgebung versterben.

Es ist das höchstpersönliche Recht eines jeden Menschen selbst zu definieren, was für ihn Lebensqualität bedeutet. Das bedarf auch keiner Erklärung oder Begründung. Allgemein gilt aber: Je älter ein Mensch geworden ist, desto mehr Erfahrung hat er, weil er schon mehr erlebt, gesehen und empfunden hat.

Der Ältere erlebt, dass vermehrt schon Gleichaltrige versterben und dass auch schon Jüngere als er ist, bereits verstorben sind.

Er hat schon oft gesehen, dass Statistiken nicht relevant sind, sobald sich der Betroffene in dem Kollektiv befindet, dem er nicht angehören wollte. Das gilt gleichermaßen für Erkranken, Genesen, Therapieversager oder Komplikationsraten.

Er hat meist schon empfunden, dass seine Kinder erwachsen und selbstständig wurden, als Enkel- und Urenkelkinder geboren wurden, wie Partnerschaften sich entwickelt haben oder Partner verloren gingen. Vielleicht hat ein älterer Mensch auch schon empfunden, wie sich „nicht mehr gebraucht werden“ auswirkt, und wie sich „Abhängigkeit“ oder „jemandem zur Last fallen“ anfühlt.

Die Entscheidung, ob Ältere eine medizinische Maßnahme also zulassen oder ablehnen, richtet sich nach Erfahrungen, die sie schon gemacht haben. Weil solche Erfahrungen mit zunehmendem Alter mehr werden, überprüfen, aktualisieren und erneuern Ältere ihre Patientenverfügung regelmäßig und in kurzen (z.B. jährlichen) Abständen.

Überprüfen seiner Patientenverfügung

Beim Überprüfen seiner Patientenverfügung muss ich mir die Frage beantworten: Erscheint es mir möglich, mit einer Maßnahme das von mir gewünschte Ziel zu erreichen bzw. umgekehrt, soll ich Schmerzen, Ängste oder Belastungen auf mich nehmen, obwohl mir das Erreichen meines Ziels nicht mehr möglich oder nur sehr unwahrscheinlich erscheint. Das Behandlungsziel der Mediziner (z.B. das Leben des Patienten zu retten und zu erhalten) kann sich von meinem Ziel (z.B. mein Leben wieder zumindest so wie bisher weiterführen zu können) deutlich unterscheiden. Für meine individuelle Entscheidung kommt es nicht darauf an, Details von Therapieoptionen zu verstehen oder ihre statistischen Ergebnisse zu kennen. Vielmehr muss ich mein Ziel kennen.

Welche Änderungen vornehmen?

Somit heißt die Frage: Will ich aus heutiger Sicht noch beatmet werden oder auf eine Intensivstation verlegt werden, sollte meine Covid-19 Erkrankung einen schweren oder kritischen Verlauf nehmen?

Insbesondere weil ältere Menschen womöglich relativ schlechte Chancen haben, den schweren Verlauf selbst mit Intensivtherapie zu überstehen, frage ich mich: Will ich als Angehöriger der Risikogruppe 65+ mein Leben möglicherweise auf einer Intensivstation nach zwei oder drei Wochen erfolgloser Behandlung beenden oder will ich lieber in der vertrauten Umgebung palliativ begleitet mein Leben beenden dürfen?

Für jede Maßnahme (z. B. für künstliche Beatmung oder Einlieferung ins Spital, oder Verlegung auf eine Intensivstation usw. usf.) kann man bei www.pflegefall-tool.at den automatisiert berechneten Ergebnisvorschlag abfragen und ihn mit der intuitiv getroffenen Entscheidung JA oder NEIN vergleichen.

Überprüfen heißt, seine eigene Entscheidung einem Vergleich unterziehen. Kein Arzt und kein Jurist kann voraussagen zu welchem Ergebnis eine bestimmte Maßnahme führen wird. Deshalb wäre es falsch zu erwarten, dass einem im Rahmen eines Beratungsgesprächs die Entscheidung abgenommen wird.

Ob das Behandlungsziel durch eine Maßnahme erreichbar ist, das bestimmt der Arzt. Bevor er eine Behandlung vorschlägt entscheidet er, ob sie indiziert ist. Der Patient hingegen macht seine Zustimmung zur Behandlung davon abhängig, ob er nachher sein Ziel erreichen kann. Dieses Ziel kennt nur er, weil er es selbst, in Form seiner Lebensqualität definiert hat.