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Herabstufung von Pflegegeld

An die Volksanwaltschaft

Zu Ihrer Pressemitteilung OTS 0037 vom 2.5.22 (Bürgeranwalt ORF, 30.4.22) sei Folgendes festgestellt:

  1. Die Regeln, mit denen die Höhe des Pflegegeldes (die Pflegestufe) festgelegt werden, zielen nicht auf körperliche oder auf psychische Beeinträchtigungen und Erkrankungen ab, sondern ausschließlich auf den konkreten Betreuungs- und Hilfsbedarf u.zw. unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit. (§ 1 BPGG)
  2. Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abzudecken; es stellt jedoch nur einen Beitrag zur Finanzierung der Pflegeleistungen dar [§ 1 BPGG, Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 28].
  3. Dissimulation von PatientInnen (auch bei dementiellen Erkrankungen) ist ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, die Einstufungsgutachten nach dem BPGG erstellen, wohl bekannt.
  4. Die Forderung des Hr. Volksanwalt Achitz, dass die PV besser auf die Spezialisierung der Gutachter*innen schauen müsse, erhebt den unberechtigten Vorwurf, dass Entscheidungsträger ihrer Verpflichtung zur Schulung von Gutachterärzt*innen nicht nachkämen [Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 760 – 762] vgl. https://www.oebak.at/pflegegeldeinstufung/.
  5. Pflegegeldgutachter*innen kennen die Verpflichtung und kommen dieser auch nach, während der Befundaufnahmen Vertrauenspersonen die Anwesenheit zu ermöglichen und diese anzuhören. [Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 763]. In dem in der Sendung Bürgeranwalt geschilderten Fall, legte der Gatte der Betroffenen aber offenbar keinen Wert darauf, während der Begutachtung anwesend zu sein und den Gutachter mit notwendigen Zusatzinformationen zu unterstützen.
  6. Ad Einstufungsverordnung: Die Stundenwerte für Hilfen sind Fixwerte § 2 Abs 3 EinstV. Richt- und Mindestwerte für Betreuungsaufwand sind ebenfalls nach § 4 BPGG geregelt [Greifeneder-Liebhardt, Pflegegeld (2013) RZ 342-345].
  7. Die Ausführungen in Abs. 2 der Pressemitteilung diskriminieren ÄrztInnen für Allgemeinmedizin. Sie sprechen den für die PVA werkvertraglich tätigen Gutachterärzt*innen sowie den in der PVA tätigen Oberbegutachter*innen im Vergleich zu Pflegefachkräften sogar die Fähigkeit ab, richtige (vollständige und schlüssige) Einstufungsgutachten nach dem BPGG erstellen zu können.

Es ist nicht Unvermögen von Gutachterärzt*innen für Allgemeinmedizin, wenn ein korrektes, nach der geltenden Einstufungsverordnung bzw. nach dem aktuellen Konsensuspapier erstelltes Kalkül nicht den Wunschvorstellungen von PflegegeldwerberInnen entspricht.

Vielleicht halten sich Angehörige des Pflegedienstes nicht an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften, sondern sie legen den Pflegebedarf gefälliger Weise nach Gutdünken („großzügig“) fest.

Erst wenn die Wünsche bzw. Forderungen des Herrn Volksanwalt (z.B. andere Bewertung von demenziellen Erkrankungen) in ein neues Gesetz gegossen sein werden, wird es unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch Allgemeinärzt*innen möglich sein, andere Gutachten zu erstellen.